Dann wissen wir also, dass wir nichts Genaues wissen. Entscheidend dürfte sein, ob der deutsche Reisveranstalter nur als Vermittler (Makler) auftritt oder er der Hauptvertragspartner ist, der auch die vereinbarte Leistung schuldet. In der oben erwähnten "Kemptener Tabelle" findet man einige Gerichtsurteile, durch die anscheinend entschieden wurde, dass ein klassischer Reisevertrag besteht.
Aber die Hoffnung ist natürlich, dass all diese Dinge bei unseren Reisen gar keine Rolle spielen.
Übrignes war einer der Gründe, weshalb wir uns für das A-Klasse-Modell von Road Bear entschieden haben, das Problem mit defekten Kühlschränken. Michael (MichaelAC) hatte in seinem Thread zu diesem Modell geschrieben, dass es mit einem höherwertigeren Kühlschrank ausgestattet ist.
Ich habe noch einmal recherchiert und bin dabei auf das Buch "Basiswissen Reiserecht: Grundriss des Reisevertrags- und Individualreiserechts" von E. Führich (2. Aufl. 2011) gestoßen. Dort wird zunächst erklärt, dass ein Reisevertrag nur bei Pauschalreisen vorliegt. Pauschalreisen setzen sich aus mindestens zwei Leistungen eines Reiseveranstalters zusammen (z.B. Flug und Hotel als Paket). Dann heißt es jedoch ergänzend auf S. 17 (an den Stellen mit [...] habe ich gekürzt):
"Die Rechtsprechung wendet den Reisevertrag entsprechend (analog) an, wenn zwar eine einzelne Reiseleistung wie eine Ferienwohnung gebucht wird, aber die Interessenlage der Beteiligten derjenigen bei einem Reisevertrag gleicht. [...] Die Vorschriften der §§ 651 a bis m BGB werden dann nicht direkt, aber doch entsprechend angewendet [...]. So wurde die Anwendung der §§ 651 a ff. bejaht bei der Buchung von Ferienhäusern und Wohnungen (eigene Anreise, keine Verpflegung) aus dem Angebot von gewerblichen Reiseveranstaltern [...], Hotels aus dem Katalog eines Reiseveranstalters [...], Wohnmobile von Reiseveranstaltern (OLG Düsseldorf, 24.04.1997, NJW-RR 1998, 50) und bei Bootscharter mit Reiseveranstaltern [...].“
Es ist also ganz eindeutig, dass bei Buchung eines Wohnmobils bei einem deutschen Reiseveranstalter ein Reisevertrag zustande kommt. Der Mietvertrag, der vor Ort mit dem Vermieter nach lokalem Recht geschlossen wird, ändert nicht den in Deutschland bestehenden Vertrag mit dem Reiseveranstalter. Bei Mängeln am Wohnmobil besteht also ggf. ein Recht auf Minderung des Reisepreises gegenüber dem Reiseveranstalter.
Interessant ist das Urteil des AG Frankfurt/Main vom 14.07.2005, Aktenzeichen 30 C 606/05, das leider nicht frei zugänglich ist. Dort wurde ein Reiseveranstalter wegen Mängeln am Wohnmobil bei einer USA-Reise zu über 4000 EUR Zahlung plus Zinsen verurteilt. Ausgefochten hat das also schon einmal jemand.
Damit können wir also, wie bereits vermutet, davon ausgehen, dass die weitestreichendrn Haftungsausschlüsse im heutigen Kleingedruckten rechtswidrig sind.
Gleichzeitig wissen wir aber leider auch, dass wir auf Kulanz oder auf den Rechtsweg bauen müssen.
Und ich frage mich, da die Ansprüche gegen den deutschen Veranstalter bestehen, ob man im Zweifelsfall bei den Kleinen überhaupt was holen kann? Oder ob dies, wie beim Mietwagenmarkt nicht bedeutet, dass bald nur noch ein paar Große übrigbleiben.
Es ist also ganz eindeutig, dass bei Buchung eines Wohnmobils bei einem deutschen Reiseveranstalter ein Reisevertrag zustande kommt.
Bruce, kennst Du das Urteil des OLG Düsseldorf 18 U 135/96 vom 24.04.1997 im Detail, um das so beurteilen zu können?
Ich habe bislang nur kurze Zusammenfassungen gefunden: "1. Reisebüro ist idR Vermittler der Reise. Anders ist es jedoch, wenn es für eine bestimmte, von ihm zusammengestellte Reise wirbt, sie als Gesamtleistung anbietet und so selbst als Reiseveranstalter auftritt.
2. Bestätigung der Senatsrechtsprechung, daß auf Bereitstellung eines Mobilheims Reisevertragsrecht entsprechend anwendbar ist."
"Anders ist es jedoch, wenn das Reisebüro für eine bestimmte, von ihm zusammengestellte Reise wirbt, sie als Gesamtleistung anbietet und so selbst als Reiseveranstalter auftritt. Dies nahm das Oberlandesgericht Düsseldorf für eine vom Reisebüro organisierte Reise mit einem Wohnmobil durch die USA an."
Daraus möchte ICH nicht schließen, dass bei jeder Buchung eines WoMos der deutsche Vermittler als Veranstalter gilt...
diese Zusammenfassung (und auch das Urteil im Detail) kannte ich nicht. Das wirft in der Tat neue Fragen auf. Allerdings nehmen alle mir bekannten Anbieter für die Miete von Womos in den USA in ihren eigenen Bedingungen auf das Reisevertragsrecht Bezug, so dass man wohl davon ausgehen kann, dass dieses auch gilt (außerdem bezeichnen sie sich selbst als Reiseveranstalter, geben einen Sicherungsschein usw.). Also ich würde weiterhin den Standpunkt vertreten, dass der deutsche Reiseveranstalter für Reisemängel geradestehen muss.
Ich hoffe letztlich, dass ich nicht herausfinden muss, wie die Rechtslage nun genau ist.........
Ich hoffe letztlich, dass ich nicht herausfinden muss, wie die Rechtslage nun genau ist.........
Das, Bruce aka Andreas, hofft glaube ich jeder.
Man darf auch nicht vergessen, dass das Urteil mittlerweile 17 Jahre alt ist.
Den Sicherungsschein müssen übrigens auch Vermittler ausstellen...
Hallo!
Dann wissen wir also, dass wir nichts Genaues wissen. Entscheidend dürfte sein, ob der deutsche Reisveranstalter nur als Vermittler (Makler) auftritt oder er der Hauptvertragspartner ist, der auch die vereinbarte Leistung schuldet. In der oben erwähnten "Kemptener Tabelle" findet man einige Gerichtsurteile, durch die anscheinend entschieden wurde, dass ein klassischer Reisevertrag besteht.
Aber die Hoffnung ist natürlich, dass all diese Dinge bei unseren Reisen gar keine Rolle spielen.
Übrignes war einer der Gründe, weshalb wir uns für das A-Klasse-Modell von Road Bear entschieden haben, das Problem mit defekten Kühlschränken. Michael (MichaelAC) hatte in seinem Thread zu diesem Modell geschrieben, dass es mit einem höherwertigeren Kühlschrank ausgestattet ist.
Viele Grüße
Andreas
Hallo!
Ich habe noch einmal recherchiert und bin dabei auf das Buch "Basiswissen Reiserecht: Grundriss des Reisevertrags- und Individualreiserechts" von E. Führich (2. Aufl. 2011) gestoßen. Dort wird zunächst erklärt, dass ein Reisevertrag nur bei Pauschalreisen vorliegt. Pauschalreisen setzen sich aus mindestens zwei Leistungen eines Reiseveranstalters zusammen (z.B. Flug und Hotel als Paket). Dann heißt es jedoch ergänzend auf S. 17 (an den Stellen mit [...] habe ich gekürzt):
"Die Rechtsprechung wendet den Reisevertrag entsprechend (analog) an, wenn zwar eine einzelne Reiseleistung wie eine Ferienwohnung gebucht wird, aber die Interessenlage der Beteiligten derjenigen bei einem Reisevertrag gleicht. [...] Die Vorschriften der §§ 651 a bis m BGB werden dann nicht direkt, aber doch entsprechend angewendet [...]. So wurde die Anwendung der §§ 651 a ff. bejaht bei der Buchung von Ferienhäusern und Wohnungen (eigene Anreise, keine Verpflegung) aus dem Angebot von gewerblichen Reiseveranstaltern [...], Hotels aus dem Katalog eines Reiseveranstalters [...], Wohnmobile von Reiseveranstaltern (OLG Düsseldorf, 24.04.1997, NJW-RR 1998, 50) und bei Bootscharter mit Reiseveranstaltern [...].“
Es ist also ganz eindeutig, dass bei Buchung eines Wohnmobils bei einem deutschen Reiseveranstalter ein Reisevertrag zustande kommt. Der Mietvertrag, der vor Ort mit dem Vermieter nach lokalem Recht geschlossen wird, ändert nicht den in Deutschland bestehenden Vertrag mit dem Reiseveranstalter. Bei Mängeln am Wohnmobil besteht also ggf. ein Recht auf Minderung des Reisepreises gegenüber dem Reiseveranstalter.
Interessant ist das Urteil des AG Frankfurt/Main vom 14.07.2005, Aktenzeichen 30 C 606/05, das leider nicht frei zugänglich ist. Dort wurde ein Reiseveranstalter wegen Mängeln am Wohnmobil bei einer USA-Reise zu über 4000 EUR Zahlung plus Zinsen verurteilt. Ausgefochten hat das also schon einmal jemand.
Viele Grüße
Andreas
Danke, Andreas
Damit können wir also, wie bereits vermutet, davon ausgehen, dass die weitestreichendrn Haftungsausschlüsse im heutigen Kleingedruckten rechtswidrig sind.
Gleichzeitig wissen wir aber leider auch, dass wir auf Kulanz oder auf den Rechtsweg bauen müssen.
Und ich frage mich, da die Ansprüche gegen den deutschen Veranstalter bestehen, ob man im Zweifelsfall bei den Kleinen überhaupt was holen kann? Oder ob dies, wie beim Mietwagenmarkt nicht bedeutet, dass bald nur noch ein paar Große übrigbleiben.
Viele Grüße, Michael
Scout Womo-Abenteuer.de
Unsere Reisen USA und Afrika: familie-becker-feldmann
Bruce, kennst Du das Urteil des OLG Düsseldorf 18 U 135/96 vom 24.04.1997 im Detail, um das so beurteilen zu können?
Ich habe bislang nur kurze Zusammenfassungen gefunden:
"1. Reisebüro ist idR Vermittler der Reise. Anders ist es jedoch, wenn es für eine bestimmte, von ihm zusammengestellte Reise wirbt, sie als Gesamtleistung anbietet und so selbst als Reiseveranstalter auftritt.
2. Bestätigung der Senatsrechtsprechung, daß auf Bereitstellung eines Mobilheims Reisevertragsrecht entsprechend anwendbar ist."
"Anders ist es jedoch, wenn das Reisebüro für eine bestimmte, von ihm zusammengestellte Reise wirbt, sie als Gesamtleistung anbietet und so selbst als Reiseveranstalter auftritt. Dies nahm das Oberlandesgericht Düsseldorf für eine vom Reisebüro organisierte Reise mit einem Wohnmobil durch die USA an."
Daraus möchte ICH nicht schließen, dass bei jeder Buchung eines WoMos der deutsche Vermittler als Veranstalter gilt...
"Mer sind us de Aldestadt, us de Retematäng"
Grüße aus der Nähe der schönsten Stadt am Rhein,
Michael
Hallo Michael,
diese Zusammenfassung (und auch das Urteil im Detail) kannte ich nicht. Das wirft in der Tat neue Fragen auf. Allerdings nehmen alle mir bekannten Anbieter für die Miete von Womos in den USA in ihren eigenen Bedingungen auf das Reisevertragsrecht Bezug, so dass man wohl davon ausgehen kann, dass dieses auch gilt (außerdem bezeichnen sie sich selbst als Reiseveranstalter, geben einen Sicherungsschein usw.). Also ich würde weiterhin den Standpunkt vertreten, dass der deutsche Reiseveranstalter für Reisemängel geradestehen muss.
Ich hoffe letztlich, dass ich nicht herausfinden muss, wie die Rechtslage nun genau ist.........
Viele Grüße
Andreas
Das, Bruce aka Andreas, hofft glaube ich jeder.
Man darf auch nicht vergessen, dass das Urteil mittlerweile 17 Jahre alt ist.
Den Sicherungsschein müssen übrigens auch Vermittler ausstellen...
"Mer sind us de Aldestadt, us de Retematäng"
Grüße aus der Nähe der schönsten Stadt am Rhein,
Michael